AGB – IKU GmbH & Co. KG

(im folgenden IKU genannt)

Allgemeine Lieferungs- und Zahlungsbedingungen für
Hardware-Komponenten (im folgenden als Liefergegenstand bezeichnet):

I. Auftrag und Annahme
Der Besteller ist drei Wochen an seinen Auftrag gebunden. Aufträge bedürfen zur Rechtswirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Bei Hardware-Bestandteilen, die nicht vorrätig sind, sind wir  berechtigt, innerhalb von drei Wochen nach Auftragserteilung die Annahme abzulehnen.

II. Lieferfrist

  1. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Besteller gegebenenfalls zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.
  2. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Versandbereitschaft mitgeteilt ist oder der Liefergegenstand den Sitz des Unternehmens verlassen hat.
  3. Die Lieferfrist verlängert sich bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, inbesondere Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unseres Willens liegen, z.B. Betriebsstörungen, Verzögerungen in der Anlieferung wesenlicher Materialien, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Lieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferern eintreten. Die Lieferfrist verlängert sich entsprechend der Dauer derartiger Maßnahmen und Hindernisse. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann von uns nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzugs entstehen. Von uns werden Beginn und Ende derartiger Hindernisse in wichtigen Fällen dem Besteller baldmöglichst mitgeteilt.
  4. Teillieferungen sind innerhalb der von uns angegebenen Lieferfristen zulässig, soweit sich Nachteile für den Gebrauch daraus nicht ergeben.

III. Lieferumfang

  1. Der Lieferumfang wird durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung bestimmt.
  2. Konstruktions- oder Formänderungen, die auf die Verbesserung der Technik bzw. auf Forderungen des Gesetzgebers zurückzuführen sind, bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern der Liefergegenstand nicht erheblich geändert wird und die Änderungen für den Besteller zumutbar sind.

IV. Annulierungskosten
Tritt der Besteller unberechtigt von einem erteiltem Auftrag zurück, können wir unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen, 10 % des Verkaufspreises für
die durch die Bearbeitung des Auftrages enstandenen Kosten und für entgangenen Gewinn fordern. Dem Besteller bleibt der Nachweis eines geringen Schadens vorbehalten.

V. Verpackung und Versand
Verpackungen werden Eigentum des Bestellers und von uns berechnet. Porto und Verpackungsspesen werden gesondert in Rechnung gestellt. Die Wahl der Versandart erfolgt nach bestem Ermessen.

VI. Abnahme und Gefahrenübergang

  1. Der Besteller ist verpflichtet, den Liefergegenstand anzunehmen. Mangels abweichender Vereinbarung (Lieferung durch uns) erfolgt die Übergabe am Sitz des Bestellers. Der Besteller ist berechtigt, den Liefergegenstand innerhalb von vierzehn Tagen nach Zugang der Bereitstellungsanzeige oder sonstiger Mitteilung von der Fertigstellung am Übergabeort zu prüfen. Der Besteller hat die Pflicht, den Liefergegenstand innerhalb derselben Frist anzunehmen, es sei denn, er ist unverschuldet vorübergehend zur Annahme verhindert.
  2. Bleibt der Besteller mit der Annahme des Kaufgegenstandes länger als vierzehn Tage ab Zugang der Bereitstellungsanzeige vorsätzlich oder grob fahrlässig im Rückstand, so sind wir nach Setzung einer Nachfrist von weiteren vierzehn Tagen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Der Setzung einer Nachfrist bedarf es nicht,wenn der Besteller die Annahme ernsthaft oder endgültig verweigert oder offenkundig auch innerhalb dieser Zeit zur Zahlung des Kaufpreises nicht imstande ist
  3. Die Gefahr geht mit der Annahme des Liefergegenstandes auf den Besteller über. Erklärt der Besteller, er werde den Liefergegenstand nicht annehmen, so geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung des Liefergegenstandes im Zeitpunkt der Verweigerung auf den Besteller über.

VII. Preisveränderungen
Preisveränderungen sind zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem Liefertermin mehr als vier Monate liegen. Erhöhen sich danach bis zur Fertigstellung der Lieferung die Löhne, die Materialkosten oder die marktmäßigen Einstandspreise, so sind wir berechtigt, den Preis angemessen entsprechend den Kostensteigerungen zu erhöhen. Der Besteller ist zum Rücktritt nur berechtigt, wenn die Preiserhöhung den Anstieg der allgemeinen Lebenshaltungskosten zwischen Bestellung und Auslieferung nicht nur unerheblich übersteigt. Ist der Besteller Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlichrechtliches Sondervermögen, sind Preisänderungen gemäß der vorgenannten Regelung zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem Liefertermin mehr als sechs Wochen liegen.

VIII. Gewährleistung

  1. Wir nehmen in der folgenden Weise die Haftung für Mängel an den Liefergegenständen:
    a) Während eines Zeitraumes von zwölf Monaten nach Übernahme des Liefergegenstandes hat der Besteller einen Anspruch auf Beseitigung von Fehlern (Nachbesserung). Können wir einen unserer Gewährleistungspflicht unterliegenden Fehler nicht beseitigen (Fehlschlagen der Nachbesserung) oder sind für den Besteller weitere Nachbesserungsversuche unzumutbar, so kann der Besteller anstelle der Nachbesserung Wandlung (Rückgängigmachung des Vertrages) oder Minderung (Herabsetzung der Vergütung) verlangen.
    b) Natürlicher Verschleiß ist in jedem Fall von der Gewährleistung ausgeschlossen.
  2. Wegen weitergehender Ansprüche und Rechte haften wir nur in den Fällen des Vorsatzes und grober Fahrlässigkeit in Fällen des Eintritts von Personenschäden auch für einfache Fahrlässigkeit. Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen.

IX. Eigentumsvorbehalt

  1. Wir behalten uns das Eigentum an den Liefergegenständen bis zur Zahlung vor.
  2. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zur Rücknahme nach Mahnung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet.
  3. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes sowie die Pfändung der Liefergegenstände durch uns gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag, sofern nicht verbraucherschutzrechtliche Vorschriften Anwendung finden oder dies ausdrücklich durch uns schriftlich erklärt wird. Bei Verwendung gegenüber Kaufleuten, einer juristischen Person öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechlichen Sondervermögen gilt darüber hinaus folgendes:
  4. Der Besteller ist berechtigt, die Liefergegenstände im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des zwischen uns und dem Besteller vereinbarten Kaufpreises (einschließlich Mehrwertsteuer) ab, die dem Besteller aus der Weiterveräußerung erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Liefergegenstände ohne oder nach Bearbeitung weiterverkauft werden. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Besteller nach deren Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt; jedoch verpflichten wir uns, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und nicht im Zahlungsverzug ist. Ist dies jedoch der Fall, können wir verlangen, daß der Besteller die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekanntgibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
  5. Der Besteller darf die Liefergegenstände weder verpfänden, noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstige Verfügungen durch Dritte, hat der Besteller uns unverzüglich davon zu benachrichtigen und uns alle Auskünfte und Unterlagen zu Verfügung zu stellen, die zur Wahrung unserer Rechte erforderlich sind. Vollstreckungsbeamte bzw. Ein Dritter ist auf unser Eigentum hinzuweisen.
  6. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten insoweit auf Verlangen des Bestellers freizugeben, als der Wert der zu sichernden Forderung, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 20 % übersteigt.

X. Haftung aus Delikt
Schadensersatzansprüche aus Delikt sind ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden wurde vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit verursacht. Dies gilt auch bei Handlungen unserer Verrichtungs- und Erfüllungsgehilfen.

XI. Zahlungsbedingungen

  1. Der Kaufpreis bzw. Entgelte für Nebenleistungen sind direkt bei Übergabe des Liefergegenstandes zur Zahlung fällig.
  2. Scheck- und Wechselhergaben gelten erst nach Einlösung als Zahlung. Die Wechselentgegennahme bedarf immer einer vorhergehenden schriftlichen Vereinbarung mit uns. Bei Hereinnahme von Wechsel werden die bankmäßigen Diskont- und Einziehungsspesen berechnet. Sie sind sofort in bar zu zahlen.
  3. Verzugszinsen berechnen wir mit 5 % p.a über dem jeweiligen Diskontsatz/Basissatz der Deutschen Bundesbank. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn wir eine Belastung mit einem höheren Zinssatz nachweisen oder wenn der Besteller eine geringere Belastung nachweist.
  4. Ist der Besteller Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlichrechtliches Sondervermögen, ist die Zurückhaltung von Zahlungen wegen irgendwelcher von uns nicht anerkannten Gegenansprüche des Bestellers nicht statthaft, ebensowenig die Aufrechnung mit solchen.

XII. Erfüllungsort und Gerichtsstand

  1. Erfüllungsort ist Saarbrücken.
  2. Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenen Streitigkeiten ist, wenn der Besteller Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, die Klage bei dem Gericht zu erheben, das für unseren Hauptsitz zuständig ist.

Wir sind auch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers zu klagen.

XIII. Sonstiges
Übertragungen von Rechten und Pflichten des Bestellers aus dem mit uns geschlossenen Vertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Zustimmung. Sollte eine Bestimmung nichtig sein oder werden, so bleibt die Gültigkeit der anderen Bestimmungen hiervon unberührt.
 

I. Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Geschäftsbereich
Entwicklung und Installation von Software

§ 1 Allgemeines
(1)
Die IKU GmbH & Co. KG (i.F. Unternehmer) entwickelt auf Grundlage individueller Aufträge des Bestellers und zugrundeliegender mündlicher Verhandlungen für die Zwecke des Bestellers Software. Eine Einbeziehung spezieller Inhalte aus einem Pflichten- oder Lastenheft erfolgt nur dann, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde und ein Pflichten- bzw. Lastenheft als Anlage Bestandteil eines Auftrages geworden ist.
(2)
Der Unternehmer erklärt, die Grundsätze ordnungsgemäßer Berufsausübung sowie den jeweils neusten Stand von Wissenschaft und Technik zu berücksichtigen. Der Unternehmer wählt grundsätzlich die aus seiner Sicht zweckmäßigste und wirtschaftlichste Entwicklungslösung.
(3)
Der Unternehmer bemüht sich, eine volle Kompatibilität der gelieferten Software mit den beim Besteller eingesetzten EDV-Anlagen sicher zu stellen.
(4)
Die entwickelten Computerprogramme können vom Unternehmer zur Sicherung der vertragsgemäßen Nutzung mit einer Programmsperre versehen werden.

§ 2 Gegenleistung / Preise
(1)
Mangels abweichender Vereinbarung gelten grundsätzlich für die Leistungen des Unternehmers die in der Auftragsbestätigung festgelegten Preise und Stundensätze.
(2)
Die Preise und Stundensätze verstehen sich grundsätzlich ohne Mehrwertsteuer.
(3)
Verändert sich der vereinbarte und zu Grunde gelegte Arbeitsaufwand aus Gründen, die der Unternehmer nicht zu vertreten hat, sind die Vertragsparteien grundsätzlich bemüht, eine Anpassung des Vertrages herbeizuführen. Erfolgt hierüber keine Einigung, beschränkt der Unternehmer seine Leistungen auf ein angemessenes Maß. Änderungen, Erweiterungen und Zusatzleistungen können nur gesondert und schriftlich vereinbart werden, wenn sich dadurch die Gegenleistung erhöht (vgl. § 4 II)
(4)
Der Unternehmer stellt grundsätzlich eine Schlußabrechnung, in welcher – wenn erforderlich – Teilund Abschlagszahlungen aufgeführt sind. Die Schlußrechnung wird unmittelbar nach Abnahme gestellt und zur Zahlung fällig.
(5)
Sollte der Auftraggeber Kaufmann im Sinne des HGB sein, beginnt dessen Rügepflicht, sobald er die Leistung abgenommen hat und alle wesentlichen Bestandteile erhalten hat.

§ 3 Abnahme, Funktionsprüfung
(1)
Der Unternehmer hat die Software vertragsmäßig erstellt, wenn das Computerprogramm, etwaige Programmbeschreibungen, sonstiges Begleitmaterial, sowie die Entwicklungsdokumentation im Wesentlichen den auftragsgemäßen Vorgaben entsprechen. Der Auftraggeber hat hiernach grundsätzlich unverzüglich schriftlich die Abnahme zu erklären. Andernfalls wird ihm vom Unternhermer hierzu eine angemessene Frist gesetzt, wobei mit Ablauf dieser Frist die Software dann als abgenommen gilt, wenn der Besteller die Abnahme nicht ausdrücklich erklärt bzw. keine Gründe für eine verspätete oder verlängerte Funktionsprüfung benennt bzw. eine Nachfrist entsprechend Absatz 2 gesetzt hat.
(2)
Entspricht die Software nicht im Wesentlichen den auftragsgemäßen Vorgaben, hat der Auftraggeber dies dem Unternehmer unverzüglich schriftlich unter Angabe des Fehlers mitzuteilen. Zur Nachbesserung ist dem Unternehmer eine angemessene Nachfrist, mindestens jedoch ein Zeitraum von 2 Wochen einzuräumen.

§ 4 Änderungen, Erweiterungen
(1)
Änderungen und Erweiterungen kann der Auftraggeber bis zur Abnahme verlangen, wenn dies aus technischen Gründen erforderlich ist, um die auftragsgemäßen Vorgaben zu erreichen. Änderungs und Erweiterungswünsche sind dem Unternehmer unverzüglich mitzuteilen. Führen die Änderungs bzw. Erweiterungswünsche zu einer wesentlichen Modifizierung der vertraglichen Pflichten, ist es dem Unternehmer freibehalten, diese Änderungen durchzuführen oder abzulehnen. Einen erforderlichen Mehraufwand stellt der Unternehmer in Rechnung.
(2)
Änderungen und Erweiterungen bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung, wenn sie den erforderlichen Aufwand erweitern und die Gegenleistung erhöhen. Dies gilt insbesondere dann, wenn ein vereinbarter Zeitpunkt der Fertigstellung hierdurch wesentlich überschritten wird.

§ 5 Gewährleistung
(1)
Der Unternehmer gewährleistet nach werkvertragsrechtlichen Vorschriften die Betriebsbereitschaft der entwickelten Software in dem Umfange, wie sie auftragsgemäß vorgegeben wird. Dies gilt auch für schriftlich vereinbarte Änderungen und Erweiterungen im Sinne des § 4 sowie gegebenenfalls zusätzlich schriftlich zugesicherte Eigenschaften.
(2)
Die Gewährleistungsfrist beträgt zwei Jahre ab Abnahme.
(3)
Das Gewährleistungsrecht beschränkt sich zunächst auf Nachbesserung durch den Unternehmer. Erst für den Fall, daß der Unternehmer in angemessener Frist, welche mindestens 2 Wochen betragen muß, dem Nachbesserungsverlangen des Auftraggebers nicht nachgekommen ist, aus anderen Gründen eine Nachbesserung unmöglich ist bzw. für den Besteller ohne Interesse, ist der Besteller berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die weiteren gesetzlichen Gewährleistungsrechte geltend zu machen.
(4)
Dem Unternehmer bleibt es frei, nachzuweisen, daß der auftraggeberseits gerügte Mangel nicht vorgelegen hat. Hiernach kann der Unternehmer die als Gewährleistung gebrachten Leistungen nach eigenen Vergütungssätzen berechnen.
(5)
Erklärt der Auftraggeber die Wandlung, errechnet sich der Wert der zwischenzeitlich gezogenen Nutzung aus dem Gebrauch, den er für den Auftraggeber bei ordnungsgemäßer Erfüllung gehabt hätte. Der Wert ist der Teil der Gegenleistung, der dem Verhältnis von tatsächlicher zu möglicher Benutzungszeit entspricht, wobei ein Nutzungsersatz nicht verzinst wird.

§ 6 Haftungsbeschränkung
(1)
Für alle gegen den Unternehmer gerichteten Ansprüche auf Schadenersatz wegen schuldhafter Pflichtverletzung, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, Vorliegen einer Pflichtverletzung im Sinne der §§ 280 ff BGB, auch im Rahmen eines Verschuldens bei Vertragsverhandlungen (§311 BGB) und unerlaubter Handlung haftet der Unternehmer nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
(2)
Im Falle des Eintrittes von Personen- oder Körperschäden haftet der Unternehmer bereits bei einfacher Fahrlässigkeit, wie auch im Übrigen dann, wenn der Unternehmer eine wesentliche Vertragspflicht (Kardinalpflicht) verletzt hat.
(3)
Im Falle der vorbeschriebenen Haftung haftet der Unternehmer nur für den typischen und vorhersehbaren Schaden. Die Haftung ist jedoch in jedem Falle begrenzt auf höchstens 25.000,00 €.
(4)
Der Unternehmer haftet nicht für Mängel, die auf fehlerhafte Informationen, Unterlagen oder Materialien des Auftraggebers zurückgehen.
(5)
Der Unternehmer haftet nicht für ausgebliebene Leistungsergebnisse des Einsatzes der EDVAnlage, entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen, mittelbare Schäden und Folgeschäden.
(6)
Der Unternehmer haftet nicht für die Wiederbeschaffung von Daten. Dies gilt dann nicht, wenn der Auftraggeber seiner Schadenminderungspflicht entsprechend die Daten mit vertretbaren Aufwand aus maschienenlesbaren Material rekonstruieren kann.
(7)
Der Unternehmer haftet nicht für von Viren, Trojanern oder anderer Malware verursachte Schäden.

§ 7 Geheimhaltung
Der Besteller verpflichtet sich, alle aus dem Auftragsverhältnis mit dem Unternehmer erhaltenen Informationen über den Unternehmer unbefristet geheimzuhalten. Dies gilt neben den betrieblichen Organisationsabläufen insbesondere für alle Informationen, die als vertraulich bezeichnet werden bzw. als Betriebs- und Geschäftsgeheimnis erkennbar sind. Eine Weitergabe von Informationen aus Aufträgen mit dem Unternehmer ist grundsätzlich nur mit schriftlicher Zustimmung des Unternehmers möglich.

§ 8 Sonstiges
(1)
Eine Abtretung der Rechte aus dem Auftragsverhältnis ist für den Auftraggeber nur bei schriftlicher Einwilligung durch den Unternehmer möglich.
(2)
Eine Aufrechnung gegen eine Gegenleistung kann der Auftraggeber nur mit anerkannten bzw. rechtskräftig festgestellten Forderungen erklären.
(3)
Die Rechtsunwirksamkeit einer Bestimmung berührt die Rechtswirksamkeit der anderen Bestimmungen nicht. Die unwirksame Bestimmung wird durch eine wirksame ersetzt, die im wirtschaftlichen Ergebnis dem am nächsten kommt, was nach den Vorgaben des AGB-Gesetztes möglich ist. Dies gilt sinngemäß auch für unvollständige Klauseln.

§ 9 Gerichtsstand
Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis sich ergebenden Streitigkeiten ist, sofern der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich -rechtliches Sondervermögen ist, der Hauptsitz des Unternehmens, Saarbrücken.


II. Wartungsbedingungen

§ 1 Allgemeines
Der Unternehmer übernimmt nach Maßgabe dieser Allgemeinen Bedingungen für Wartungsverträge als Wartungsleistung die Instandsetzung von EDV-Anlagen des Auftraggebers.

§ 2 Instandsetzung
(1)
Instandsetzungsarbeiten erfolgen auf Grundlage telefonischer Nachricht über die Störung der Betriebsbereitschaft einer EDV-Anlage.
(2)
Dem Unternehmer steht es frei, kleinere Störungen auf Grundlage telefonischer Hinweise zu beseitigen. Gelingt dies nicht bzw. liegt keine kleine Störung vor, ist der Unternehmer berechtigt, eine Onlinediagnose durchzuführen und die Störung auf diesem Wege zu beseitigen, gelingt auch das nicht, führt der Unternehmer die erforderlichen Arbeiten durch Mitarbeiter vor Ort durch.
(3)
Der Unternehmer trägt die Kosten für den Personal-Einsatz. Material-, Transport-, Reise- und Anfahrtskosten, wie auch Verschleißteile werden als Zusatzleistung berechnet.

§ 3 Ausschluß von Leistungen
(1)
Der Unternehmer führt nachfolgende Problemstellungen nicht als Wartungsleistungen aus:

  • Folgen von Bedienungsfehlern, unsachgemäße Benutzung der EDV-Anlage sowie vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Beschädigungen durch der Auftraggeber.
  • Fehler der EDV-Anlage, die sich nur mit einem den vereinbarten Wartungsaufwand übersteigenden Aufwand oder gar nicht beseitigen lassen.
  • Änderungen des Computerprogramms durch den Auftraggeber durch eigene Programmierarbeiten, sowie hiermit zusammenhängende bearbeitete Dateien und evtl. veränderte Hardware.
  • Wesentliche technische Änderungen bzw. Erweiterungen der EDV-Anlage, über die der Unternehmer nicht vom Auftraggeber informiert wurde und die zusätzlichen Wartungsaufwand verursachen.
  • Fachfremde Tätigkeiten wie beispielsweise Arbeiten an elektrischen Gebäudeleitungen, Klimaanlagen bzw. technischen Schränken.

(2)
Der Unternehmer behält sich vor, sämtliche vorstehenden, nicht unter Wartungsleistung fallenden Problemstellungen ggf. im Rahmen eigenständiger Reparaturaufträge des Auftraggebers zu bearbeiten.

§ 4 Gewährleistung
(1)
Der Unternehmer haftet grundsätzlich nach allgemeinen Regeln des Werkvertragsrechts bzw. des abgeschlossenen Wartungsvertrages. Die Gewährleistungsfrist beträgt zwei Jahre.
(2)
Der Unternehmer erhält durch die Wartungsmaßnahmen Instandsetzung und Instandhaltung die Betriebsbereitschaft. Er übernimmt, sofern dies nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart ist, keine Garantie für eine störungsfreie Funktionsweise der EDV-Anlage.

§ 5 Haftungsbeschränkung
(1)
Für alle gegen den Unternehmer gerichteten Ansprüche auf Schadenersatz wegen schuldhafter Pflichtverletzung, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, Vorliegen einer Pflichtverletzung im Sinne der §§ 280 ff BGB, auch im Rahmen eines Verschuldens bei Vertragsverhandlungen (§311 BGB) und unerlaubter Handlung haftet der Unternehmer nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
(2)
Im Falle des Eintrittes von Personen- oder Körperschäden haftet der Unternehmer bereits bei einfacher Fahrlässigkeit, wie auch im Übrigen dann, wenn der Unternehmer eine wesentliche Vertragspflicht (Kardinalpflicht) verletzt hat.
(3)
Im Falle der vorbeschriebenen Haftung haftet der Unternehmer nur für den typischen und vorhersehbaren Schaden. Die Haftung ist jedoch in jedem Falle begrenzt auf höchstens 25.000,00 €.
(4)
Der Unternehmer haftet nicht für Mängel, die auf fehlerhafte Informationen, Unterlagen oder Materialien des Auftraggebers zurückgehen.
(5)
Der Unternehmer haftet nicht für ausgebliebene Leistungsergebnisse des Einsatzes der EDVAnlage, entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen, mittelbare Schäden und Folgeschäden.
(6)
Der Unternehmer haftet nicht für die Wiederbeschaffung von Daten. Dies gilt dann nicht, wenn der Auftraggeber seiner Schadenminderungspflicht entsprechend die Daten mit vertretbaren Aufwand aus maschienenlesbaren Material rekonstruieren kann.
(7)
Der Unternehmer haftet nicht für von Viren verursachte Schäden.

§ 6 Geheimhaltung
Der Besteller verpflichtet sich, alle aus dem Auftragsverhältnis mit dem Unternehmer erhaltenen Informationen über den Unternehmer unbefristet geheimzuhalten. Dies gilt neben den betrieblichen Organisationsabläufen insbesondere für alle Informationen, die als vertraulich bezeichnet werden bzw. als Betriebs- und Geschäftsgeheimnis erkennbar sind. Eine Weitergabe von Informationen aus Aufträgen mit dem Unternehmer ist grundsätzlich nur mit schriftlicher Zustimmung des Unternehmers möglich.

§ 7 Sonstiges
(1)
Eine Abtretung der Rechte aus dem Auftragsverhältnis ist für den Auftraggeber nur bei schriftlicher Einwilligung durch den Unternehmer möglich.
(2)
Eine Aufrechnung gegen eine Gegenleistung kann der Auftraggeber nur mit anerkannten bzw. rechtskräftig festgestellten Forderungen erklären.
(3)
Die Rechtsunwirksamkeit einer Bestimmung berührt die Rechtswirksamkeit der anderen Bestimmungen nicht. Die unwirksame Bestimmung wird durch eine wirksame ersetzt, die im wirtschaftlichen Ergebnis dem am nächsten kommt, was nach den Vorgaben des AGB-Gesetztes möglich ist. Dies gilt sinngemäß auch für unvollständige Klauseln.

§ 8 Gerichtsstand
Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis sich ergebenden Streitigkeiten ist, sofern der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich -rechtliches Sondervermögen ist, der Hauptsitz des Unternehmens, Saarbrücken.

III. Beratungsbedingungen

§ 1 Allgemeines
Die beratende Tätigkeit des Unternehmens erfolgt im Rahmen abzuschließender Dienstverträge nach folgenden Maßgaben:
(1)
Die beratende Tätigkeit des Unternehmens beschränkt sich grundsätzlich auf die Analyse der EDV Anlage und der Organisationsabläufe des Auftraggebers. Hierin ist auch ein Vergleich mit marktgängigen technischen Möglichkeiten eingeschlossen sowie die Entwicklung eines Vorschlages für eine optimierte EDV – Lösung.
(2)
Arbeitsort und Arbeitszeit werden grundsätzlich vom Unternehmer bestimmt. Hierbei werden die Belange des Auftraggebers berücksichtigt. Der Unternehmer berücksichtigt bei der Tätigkeit die Grundsätze ordnungsgemäßer Berufsausübung sowie den neuesten Stand von Wissenschaft und Technik. Er wählt eine zweckmäßige und wirtschaftliche Lösung. Die Beratungsleistung erfolgt grundsätzlich herstellerunabhängig und produktneutral.

§ 2 Gegenleistung / Preise
(1)
Mangels abweichender Vereinbarung gelten grundsätzlich für die Leistungen des Unternehmers die in der Auftragsbestätigung festgelegten Preise und Stundensätze.
(2)
Die Preise und Stundensätze verstehen sich grundsätzlich ohne Mehrwertsteuer.
(3)
Verändert sich der vereinbarte und zu Grunde gelegte Arbeitsaufwand aus Gründen, die der Unternehmer nicht zu vertreten hat, sind die Vertragsparteien grundsätzlich bemüht, eine Anpassung des Vertrages herbeizuführen. Erfolgt hierüber keine Einigung, beschränkt der Unternehmer seine Leistungen auf ein angemessenes Maß. Änderungen, Erweiterungen und Zusatzleistungen können nur gesondert und schriftlich vereinbart werden, wenn sich dadurch die Gegenleistung erhöht (vgl. § 4 II)

§ 3 Fälligkeiten, Fristen
(1)
Der Unternehmer hält sich grundsätzlich an die vorgegebenen Fälligkeiten und Fristen durch den Auftraggeber.
(2)
Behindern Umstände und Ereignisse die Tätigkeit des Unternehmers derart, daß mit einem zeitlichen Mehrbedarf zu rechnen ist, teilt der Unternehmer dies dem Auftraggeber mit. Hat der Auftraggeber diese Umstände zu vertreten, verlängert sich die Ausführungsfrist um die Dauer der Behinderung. Zu einer wesentlichen Anpassung seiner vertraglichen Pflichten an die Belange des Auftraggebers ist der Unternehmer ohne zusätzliche Berechnung nicht verpflichtet. Wesentliche Änderungen halten die Vertragspartner schriftlich fest.

§ 4 Mitwirken des Auftraggebers
(1)
Der Auftraggeber stellt dem Unternehmer alle für die Durchführung seines Auftrages erforderlichen Unterlagen und Informationen zur Verfügung. Er gewährt ihm hierzu erforderliche Einsicht in betriebliche Abläufe und im erforderlichen Umfang Zutritt zu dem Geschäftsbetrieb.
(2)
Der Auftraggeber schafft zu den vereinbarten Terminen die räumlichen, technischen und sonstigen erforderlichen Voraussetzungen.

§ 5 Verzug
Überschreitet der Berater eine vertragliche oder andere schriftlich vereinbarte Frist und hat er es zu vertreten, gerät er ohne weitere Mahnung in Verzug. Ansonsten setzt der Auftraggeber dem Berater eine angemessene Frist mit der Erklärung die Annahme der Leistung nach Fristablauf abzulehnen. Erfolgt die Leistung dann nicht rechtzeitig, ist er berechtigt, Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten. Hat er an einer teilweisen Erfüllung kein Interesse mehr, stehen ihm die Rechte des § 325 1 S.2 BGB zu.

§6 Haftungsbeschränkung
(1)
Für alle gegen den Berater gerichteten Ansprüche auf Schadenersatz wegen schuldhafter Pflichtverletzung, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, Vorliegen einer Pflichtverletzung im Sinne der §§ 280 ff BGB, auch im Rahmen eines Verschuldens bei Vertragsverhandlungen (§311 BGB) und unerlaubter Handlung haftet der Unternehmer nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
(2)
Im Falle des Eintrittes von Personen- oder Körperschäden haftet der Berater bereits bei einfacher Fahrlässigkeit, wie auch im Übrigen dann, wenn der Berater eine wesentliche Vertragspflicht (Kardinalpflicht) verletzt hat.
(3)
Im Falle der vorbeschriebenen Haftung haftet der Berater nur für den typischen und vorhersehbaren Schaden. Die Haftung ist jedoch in jedem Falle begrenzt auf höchstens 25.000,00 €.
(4)
Der Berater haftet nicht für Mängel, die auf fehlerhafte Informationen, Unterlagen oder Materialien des Auftraggebers zurückgehen.
(5)
Der Berater haftet nicht für ausgebliebene Leistungsergebnisse des Einsatzes der EDV-Anlage, entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen, mittelbare Schäden und Folgeschäden.
(6)
Der Berater haftet nicht für die Wiederbeschaffung von Daten. Dies gilt dann nicht, wenn der Auftraggeber seiner Schadenminderungspflicht entsprechend die Daten mit vertretbaren Aufwand aus maschienenlesbaren Material rekonstruieren kann.
(7)
Der Berater haftet nicht für von Viren verursachte Schäden.

§ 7 Geheimhaltung
Der Besteller verpflichtet sich, alle aus dem Auftragsverhältnis mit dem Berater erhaltenen Informationen über den Berater unbefristet geheimzuhalten. Dies gilt neben den betrieblichen Organisationsabläufen insbesondere für alle Informationen, die als vertraulich bezeichnet werden bzw. als Betriebs- und Geschäftsgeheimnis erkennbar sind. Eine Weitergabe von Informationen aus Aufträgen mit dem Berater ist grundsätzlich nur mit schriftlicher Zustimmung des Unternehmers möglich.

§ 8 Sonstiges
(1)
Eine Abtretung der Rechte aus dem Auftragsverhältnis ist für den Besteller nur bei schriftlicher Einwilligung durch den Berater möglich.
(2)
Eine Aufrechnung gegen eine Gegenleistung kann der Besteller nur mit anerkannten bzw. rechtskräftig festgestellten Forderungen erklären.
(3)
Die Rechtsunwirksamkeit einer Bestimmung berührt die Rechtswirksamkeit der anderen Bestimmungen nicht. Die unwirksame Bestimmung wird durch eine wirksame ersetzt, die im wirtschaftlichen Ergebnis dem am nächsten kommt, was nach den Vorgaben des AGB-Gesetztes möglich ist. Dies gilt sinngemäß auch für unvollständige Klauseln.

§ 9 Gerichtsstand
Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis sich ergebenden Streitigkeiten ist, sofern der Besteller Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich – rechtliches Sondervermögen ist, der Hauptsitz des Unternehmens, Saarbrücken.

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